für alle Lieferungen und Leistungen der Firma "COMSOF Praxislösungen Lutz Celary" in Gera - im folgenden kurz COMSOF genannt - im Rahmen aller Online-Shopping-Angebote, Online-Auktionen und aller sonstigen Vorgänge, die das Zustandekommen von Geschäften über das elektronische Medium Internet oder Gleichzusetzende zur Folge haben. Basierend auf geltendem Recht und unseren wird folgendes hervorgehoben:

§ I1. Postanschrift/Kontaktmöglichkeiten

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COMSOFPraxislösungen

Lutz Celary

Karl-Marx-Allee

407548 Gera

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Tel +49 365 813156

Fax +49 365 813159

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eMail: comsof@link2lab.de » Startseite Internet » Anfrage

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§ I2. Vertragsabschluss

COMSOF schließt Verträge mit juristischen Personen und

unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen,

die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.

Der Vertrag kommt erst mit der Annahme der Bestellung zustande.

Die Annahme der Bestellung erfolgt durch die

Zusendung einer Auftragsbestätigung per E-Mail an den Kunden.

Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sich aus einem schriftlichen

Einzelangebot oder aus unseren aktuellen Internetseiten nicht anderes ergibt.

§ I3. Preise

Für die Lieferung gelten die Preise zum Zeitpunkt der Auftragserteilung/Auftragsbestätigung.

Alle Preise verstehen sich wenn nicht anders angegeben inklusive Mehrwertsteuer zuzüglich Versandkosten und Verpackung.

Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird von uns eine Transportversicherung abgeschlossen.

§ I4. Eigentumsvorbehalt

Die bestellte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises

durch den Käufer unser Eigentum.

Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware verarbeitet oder umgebildet,

so sind wir Hersteller im Sinne des § 950 BGB.

§ I5. Rückgaberecht

COMSOF garantiert ein uneingeschränktes Rückgaberecht innerhalb

von 14 Tagen nach Erhalt der Ware.

Dazu muß die rückgesendete Ware dem Originalzustand entsprechen.

Die Rückgabe kann schriftlich (insbesondere per E-Mail) angekündigt werden

oder kommentarlos durch Rücksendung der Ware erfolgen.

Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung durch den Kunden.

Die Kosten für die Rücksendung bis zu einem Bestellwert

von 40 EUR trägt der Kunde.

Sofern versiegelte Software, Datenträger, Audio- und Videoaufzeichnungen

entsiegelt wurden, sind sie von der Rückgabe ausgeschlossen.

Auch bei Waren, die nach Kundenspezifikation gefertigt wurden,

ist eine Rückgabe ausgeschlossen.

§ I6. Gewährleistung / Haftung

COMSOF gewährleistet, daß die Produkte zum Zeitpunkt des Versandes

nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit

zu dem gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder mindern.

Ansprüche des Käufers auf Gewährleistung sind davon abhängig,

daß der Käufer offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen und nicht

offensichtliche Mängel innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung anzeigt.

Eine Haftung für normale Abnutzung und unsachgemäßer Verwendung ist ausgeschlossen.

Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss jedweder Gewährleistung verkauft.

§ I7. Datenschutz

COMSOF gewährleistet, daß sie die anlässlich von Bestellungen anfallenden

Kundendaten lediglich im Zusammenhang mit der Abwicklung der Bestellung

erhebt, bearbeitet, speichert sowie zu internen Zwecken nutzt.


Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB)
er Firma "COMSOF Praxislösungen Lutz Celary", Gera

- im folgenden kurz COMSOF genannt - Stand Januar 2007

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. Zusätzlich gelten die Lizenz- und Nutzungsbedingungen der Hersteller und unserer Lieferanten.

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss

Unser Angebot ist freibleibend bis zum Zugang der Auftragsbestätigung. Alle telegrafischen, telefonischen und/oder mündlichen Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden unseres Angebotes bzw. unserer schriftlichen Auftragsbestätigung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

§ 3 Liefergegenstand

Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

§ 4 Lieferfrist

  1. Wird ein Lieferzeitraum vereinbart, läuft die Lieferfrist erst mit der Absendung der Auftragsbestätigung und mit Beibringung der vom Kunden gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, der vom Kunden zu übergebenden Patientendaten sowie der vereinbarten Anzahlung an. Ist ein fester Lieferzeitpunkt vereinbart und hat der Kunde nicht innerhalb angemessener Zeit nach Vertragsschluss vor dem Lieferzeitpunkt die von COMSOF benötigten Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und/oder Daten übergeben sowie die vereinbarte Anzahlung geleistet, verschiebt sich der Lieferzeitpunkt entsprechend. Als angemessen gemäß dem vorstehenden Satz gilt regelmäßig ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen.
  2. Die Lieferzeit ist ungefähr. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand unser Haus verlassen hat.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse wie z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse auf die Lieferung des Liefergegenstandes von Einfluss und nicht von uns zu vertreten sind. Nicht zu vertreten sind von uns insbesondere Umstände im Tätigkeitsbereich von Unterlieferanten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
  4. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, es ergäben sich dadurch Nachteile für den Gebrauch.

§ 5 Zahlungsbedingungen

  1. Bei Warenlieferungen sind der Kaufpreis und ggf. anfallende Entgelte für Nebenleistungen spätestens mit Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig. Preisnachlässe bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  2. Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, bevor die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjährt sind, so ist der Kunde nicht berechtigt, die Zahlung des gesamten Kaufpreises wegen des Mangels zu verweigern.
  3. Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung mit uns zustehen, bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
  4. Sind wir aus einem gegenseitigen Vertrag zur Vorleistung verpflichtet, können wir die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage sowie drohender Zahlungsunfähigkeit sind wir berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen oder die Stellung einer geeigneten Sicherheit zu verlangen. Wird diese binnen einer angemessenen Frist nicht gestellt, so sind wir berechtigt, nach Ablauf dieser Frist, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  5. Sind wir zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung berechtigt, so beläuft sich dieser auf 20 % des Kaufpreises einschließlich der Nebenentgelte (Schulungen, Installationen) bzw. des Entgelts für Reparaturleistungen (einschließlich Mehrwertsteuer) vorbehaltlich eines von uns nachzuweisenden höheren Schadens. Der Kunde ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns kein oder ein wesentlich niedrigerer Nichterfüllungsschaden entstanden ist.

§ 6 Preisänderungen

Preisänderungen im Rahmen eines Kaufvertrages sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich innerhalb dieses Zeitraums die Löhne, die Materialkosten und/oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Diese Kostensteigerungen werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

§ 7 Verpackung und Versand

Der Versand erfolgt stets auf Gefahr und Kosten des Kunden. Wir haften für das Verschulden eigener Transportpersonen nur dann, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Mangels besonderer Vereinbarungen steht uns die Wahl der Versendungsart frei.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung vor. Ist der Kunde Unternehmer, zu denen auch Freiberufler zählen, ist das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vorbehalten. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen oder anerkannt ist.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Uns steht darüber hinaus bei Zahlungsverzug ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag zu.
  3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.
  4. Die Verarbeitung und/oder Umbildung der Waren durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verbindung. Für die durch die Verbindung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
  5. Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte, sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
  6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, wenn ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
  7. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen in unser Eigentum, hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.

§ 9 Nutzungseinräumung

  1. Dem Kunden wird ein nicht übertragbares, einfaches Nutzungsrecht an den vertragsgegenständlichen Software-Programmteilen von COMSOF nach weiterer Maßgabe dieser Bestimmungen gewährt. An weiteren Programmteilen können gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt ebenfalls nicht übertragbare, einfache Nutzungsrechte aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung eingeräumt werden.
  2. Sämtliche Urheberrechte verbleiben bei COMSOF. Jede Nutzung durch Dritte, egal ob entgeltlich oder unentgeltlich oder sonstiger Missbrauch, insbesondere Vervielfältigung oder Veränderung der Software, ist strafbar. Jede Verletzung der Urheber- und Markenrechte kann rechtlich verfolgt werden.
  3. Soweit die Überlassung von Softwareprogrammen Vertragsgegenstand ist, darf der Kunde das gelieferte Softwareprogramm nach Maßgabe des §9 (2) vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu der notwendigen Vervielfältigung zählen die Installation des Programms auf dem Massenspeicher der eingesetzten EDV-Systeme sowie das Laden des Softwareprogramms in den Arbeitsspeicher.
  4. Darüber hinaus kann der Kunde Vervielfältigungen zu Sicherungszwecken vornehmen. Die Sicherungskopien dürfen zu rein archivarischen Zwecken und zur Wiederherstellung der Lauffähigkeit des EDV-Systems verwendet werden.
  5. Der Kunde darf die Softwareprogramme auf jedem ihm zur Verfügung stehenden EDV-System einsetzen, wenn der Einsatz dieser Softwareprogramme auf diesem Anlagetyp seitens COMSOF schriftlich freigegeben ist. Wechselt der Kunde die EDV-Systeme, muss er die Softwareprogramme aus dem bisher verwendeten Computersystem löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einem Computersystem ist unzulässig, soweit kein Recht zur Mehrplatznutzung eingeräumt wurde.
  6. Will der Kunde die Softwareprogramme innerhalb eines EDV-Systemes und/oder durch zeitgleiche Mehrfachnutzung nutzen, wird COMSOF dem Kunden die Mehrplatzlizenz gegen das bei COMSOF übliche zu entrichtende Entgelt einräumen, sobald der Kunde von COMSOF den geplanten Mehrplatzeinsatz einschließlich der Anzahl angeschlossener Benutzer schriftlich bekanntgegeben hat. Der Mehrplatzeinsatz ist erst nach der vollständigen Entrichtung der Mehrplatzlizenzgebühr zulässig.
  7. Eine Aufspaltung der Mehrplatzlizenz auf mehrere einzelne Lizenznehmer ist nicht zulässig.
  8. Unzulässig ist die Überlassung eines Zugangs zur Nutzung der Softwareprogramme per Datenfernübertragung, soweit nicht durch COMSOF eine entsprechende Lizenz hierfür überlassen wurde.
  9. Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind unzulässig.
  10. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.
  11. Der Kunde darf die Softwareprogramme einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von COMSOF nicht vermieten.
  12. Verletzt der Kunde § 9 Ziffer 1- 11 dieses Vertrages, so unterliegt er unbeschadet eventueller Schadenersatzansprüche einer Vertragsstrafe in Höhe eines von einem Dritten für eine etwaige Überlassung der Softwareprogramme auf Dauer üblicherweise an COMSOF zu zahlenden Entgelts.
  13. Wir weisen darauf hin, dass die Aktualisierung und Verbesserung unserer Softwareprodukte nur auf Grundlage eines Softwarepflegevertrages gewährleistet ist. Ein Verkauf und/oder eine Weitergabe der Software ohne Abschluss eines Pflegevertrages durch den Übernehmer führt daher zu einem Verfall jeglicher Sekundäransprüche eines Übernehmers. Die vorstehenden Nutzungsbedingungen gelten nicht im Verhältnis zwischen dem Hersteller und seinen Vertriebspartners.

§ 10 Mängelgewährleistung - Haftung

  1. Die Gewährleistungszeit beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit der Übergabe an den Kunden.
  2. Die Softwareprogramme sind unter repräsentativen Einsatzbedingungen erprobt. Trotzdem sind nach dem Stand der Technik, bei besonderen Kombinationen von Daten oder Funktionen Fehler im Ablauf oder in den Ergebnissen nicht auszuschließen.
  3. Wir haften nicht für Mängel, die den üblichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nur unerheblich mindern.
  4. Es liegt kein Sachmangel vor, wenn wir dem Kunden eine zu geringe Menge und/oder eine höherwertige Ware liefern. Im Fall einer zu geringen Mengenlieferung besteht lediglich ein Anspruch auf Nachlieferung der fehlenden Menge. Zu der Beschaffenheit der Kaufsache zählen keine Eigenschaften, die der Kunde nach unseren öffentlichen Äußerungen und/oder den Äußerungen unserer Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache, erwarten kann.
  5. Bei einem Mangel, dessen Vorliegen der Kunde zu beweisen hat, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur kostenlosen Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt. Die Kosten der Nacherfüllung, die durch die Verbringung der Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstanden sind, trägt der Kunde. Ausgewechselte Teile gehen in unser Eigentum über. Die Nacherfüllung wird nur vorgenommen, wenn der Kunde zuvor den Kaufpreis abzüglich eines Einbehalts für den Mangel gezahlt hat. Der Einbehalt darf nicht mehr als das 1,5-fache der Mängelbeseitigungskosten betragen.
  6. Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen, ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder sind für den Kunden weitere Nacherfüllungsversuche unzumutbar, so kann der Kunde anstelle der Nacherfüllung vom Vertrag zurücktreten. Minderungsansprüche sind ausgeschlossen. Die Nachbesserung gilt nicht nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen.
  7. Das Recht des Kunden, bei einem Mangel neben der Nacherfüllung, oder dem Rücktritt Schadensersatz (statt oder neben der Erfüllung) oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen, bleibt von den obigen Regelungen unberührt.
  8. Wir haften für jede schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im Übrigen haften wir unbeschränkt nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei leicht fahrlässiger Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftung auf das zweifache des Überlassungsentgelts sowie auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertragsschlusses typischerweise gerechnet werden muss.
  9. Der Anspruch des Kunden auf Ersatz des Verzögerungsschadens ist bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits auf 10 % des vereinbarten Kaufpreises beschränkt.
  10. Die Haftung für Datenverlust infolge leichter Fahrlässigkeit wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien und Durchführung von Virentests eingetreten wäre. In jedem Fall ist die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  11. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 11 Untersuchungs- und Rügepflicht

  1. Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Softwareprogramme und EDV-Systeme auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, insbesondere das Fehlen von Datenträgern, Handbüchern oder einzelner Computersystemteile (Monitor, Drucker, etc.) sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen des Datenträgers sowie der EDV-Systeme sind bei COMSOF innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Die Mängel, insbesondere die aufgetretenen Symptome, sind detailliert zu beschreiben. Hierzu gehören insbesondere folgende Angaben:
    • Mängelbeschreibungen mit der Angabe des Programmnamens und der Versionsnummer
    • bei fehlerhaften Ergebnissen die Zwischenergebnisse und die nach Meinung des Kunden richtige Ergebnisse
    • bei Programmabbruch die Datenkonstellation und erforderliche Unterlagen (z.B. Ausdrucke)
  2. Wird die Versendung der Ware per Frachtführer, Spedition oder per Bahn durchgeführt, so hat der Kunde den Verlust oder die Beschädigung der Ware unverzüglich bei diesen anzuzeigen und sonstige Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige Schadensersatzansprüche diesen gegenüber zu sichern.
  3. Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen bei COMSOF innerhalb von 7 Tagen nach dem Erkennen durch den Kunden gerügt werden.
  4. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Hard- und Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

§ 12 Geheimhaltung

Wir verpflichten uns, sämtliche uns im Zusammenhang mit unserer Beauftragung zugänglich werdenden Informationen geheim zu halten, insbesondere die Patientendaten, die Erfordernisse nach dem Bundesdatenschutz-Gesetz einzuhalten und die überlassenen Informationen - soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten - außer der Verwendung in unserer internen EDV zum Zweck des Kundendienstes, der Auftragsabwicklung und/oder der Kundenberatung weder in Datenverarbeitungsanlagen einzugeben noch an Dritte weiterzugeben.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Geschäftssitz von COMSOF. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten im Rahmen dieses Vertrages ist Gera.
  2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Kunde seinen Firmensitz im Ausland hat.

§ 14 Sonstiges

  1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
  2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich und inhaltlich am Nächsten kommt.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

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